Das Bundeskabinett, bestehend aus alles Bundesminister*innen und der Bundeskanzlerin, hat am 1. April das neue Patientendaten-Schutzgesetz verabschiedet. Es soll im Herbst in Kraft treten und erfordert keiner Zustimmung des Bundesrates mehr. Der Gesetzesentwurf des Gesundheitsministeriums wurde bereits Ende Januar veröffentlicht.

Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden die Krankenkassen verpflichtet, ab voraussichtlich 2021 ihren Versicherten eine elektronische Patientenakte (ePA) anzubieten. Die Nutzung der Akte durch die Versicherten soll hingegen freiwillig bleiben. Außerdem sollen die Versicherten selbst entscheiden können, welche Daten in der ePA aufgezeichnet werden. Ab 2022 soll dies auch vom eigenen Smartphone oder Tablet möglich sein. Geplant ist des Weiteren eine anonymisierte Nutzung der Patientendaten aus der ePA für die medizinische Forschung. Sonstige Inhalte des Gesetzes umfassen etwa die digitale Überweisung zu Fachärzten, sowie die Bereitstellung einer sicheren App, die es ermöglichen soll in Zukunft E-Rezepte in der Apotheke einzulösen.

Nach der Veröffentlichung des Gesetzesentwurfs gab es im Februar bereits heftigen Gegenwind von Datenschützer*innen aufgrund einer mangelhaften Regelung bezüglich der sicheren Verwaltung dieser Daten. An dieser Stelle hat das Gesetz nachgebessert und unter anderem eine zentrale Koordinierungsstelle angekündigt, die über Auskünfte und Zuständigkeiten verfügt. Zudem soll die gematik GmbH, die die Telematikinfratstruktur aufbauen und bereitstellen soll, nun gesetzlich verpflichtet werden frühzeitig Maßnahmen zur Abwehr von Datenunsicherheiten einzuleiten. Die konkreten im Gesetzesentwurf verankerten Datenschutzmaßnahmen sollen in der nahen Zukunft noch einmal genau überprüft werden, bevor das Gesetz in Kraft tritt.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit und im Gesetzesentwurf.

 

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